Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Winter-Pressen

1. Vertragsabschluß
1.1 Verträge werden erst dann, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen, wirksam. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, Nebenabreden, Zusicherungen sowie Ergänzungen oder Abänderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2 Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers, die diesen Bedingungen widersprechen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Besteller seinerseits der Bestellung zugrunde legen wollte und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
2. Umfang der Lieferpflicht
2.1 Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar.
2.2 Wir behalten uns Konstruktionsänderungen ausdrücklich vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nichterheblich eingeschränkt wird.
3. Preise
3.1 Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.
3.2 Unsere Preise gelten ab Werk, Standort oder Lager. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder Spesen. Die Verpackung wirdzum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, wenn der Lieferer nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise werden in Euro berechnet. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, nach folgend aufgeführten Zahlungsbedingungen: 50% der Auftragssumme zzgl. MwSt. – Nach Erhalt der Auftragsbestätigung 30% der Auftragssumme zzgl. MwSt. – Bei Meldung der Versandbereitschaft.        Vor Auslieferung der bestellten Ware. 20% der Auftragssumme zzgl. MwSt. – 14 Tage nach Auslieferung der bestellten Ware
4.2 Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung hereingenommen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.
4.3 Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so schuldet er als Verzugsschaden Zinsen, wie sie von den Geschäftsbanken für Überziehungskredite inRechnung gestellt werden.
4.4 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstelltoder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte nochoffen stehenden Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt,bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesenVerträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.5 Zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Lieferfristen
5.1 Die Lieferung ist erst geschuldet, wenn Einigkeit über sämtliche technische Einzelheiten der Ausführung erzielt ist. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt dieErfüllung der Vertragspflichten (auch der Nebenpflichten) des Bestellers voraus.
5.2 Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern die Lieferfristen angemessen auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzugs eingetretensind.
5.3 Die Dauer der vom Käufer zu setzenden Nachfrist wird auf einen Monat festgelegt. Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
6. Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der bestellten Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits von dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
6.2 Wir sind berechtigt, Versicherungen gegen Transportschäden auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
7. Gewährleistung
7.1 Für etwaige Fabrikations- und Materialfehler haften wir in der Weise, daß diejenigen Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach unserer Wahl neu geliefertwerden, die innerhalb von sechs Monaten seit dem Liefertag defekt werden. Wird eine Maschine im Betrieb eines Kaufmanns im Mehrschichtenbetriebbenutzt, so verjähren die Gewährleistungsansprüche in drei Monaten.
7.2 Offensichtliche Fabrikations- und Materialmängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes,mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckungschriftlich mitzuteilen.
7.3 Falls mehrere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehlgehen, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oderRückgängigmachung des Vertrages verlangen, dies gilt jedoch nur dann, wenn der Besteller nicht Kaufmann ist.
7.4 Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
7.5 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Gebrauchtmaschinen, diese werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert.
8. Haftung
8.1 Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder ausunerlaubter Handlung sind sowohl uns als auch unseren Erfüllungsgehilfen gegenüber ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Ist der Besteller Kaufmann, so sind die genannten Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz, nicht bei groberFahrlässigkeit gegeben.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller unser Eigentum. Sindmehrere Gegenstände geliefert, so geht das Vorbehaltseigentum an einem bestimmten Gegenstand auch dann nicht unter, wenn der Kunde bei der Zahlung einen bestimmten Verwendungszweck angibt, solange noch andere Forderungen offen stehen.
9.2 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Ansprüche insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zurFreigabe von Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes verpflichtet.
9.3 Der Besteller ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Veräußerung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren befugt. Veräußert er jedochals Wiederverkäufer die von uns gelieferten Waren, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus der gegenseitigenGeschäftsverbindung, die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmern mit allen Nebenrechten (auch Sicherheiten) an unsab.
9.4 Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich, spätestensjedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich zu benachrichtigen.
9.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nichtdas Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet.
10. Schadensersatz gegenüber dem Besteller
10.1 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht ab, so schuldet er Schadensersatz in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises, wir sind jedoch berechtigt,im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, es sei ein wesentlich geringerer oder gar kein Schadenentstanden.
11. Besondere Bedingungen für Lieferung und Aufstellung
11.1 Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertiggestellt sein, daß mit der Aufstellung sofort nach der Anlieferung begonnen werdenund daß sie ohne Unterbrechung beendet werden kann. Der Unterbau muß vollständig trocken und abgebunden sein. Die Räume, in denen die Aufstellungerfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und gewärmt sein.
11.2 Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge ist beim Besteller ein trockener, beleuchtbarer und verschließbarer Raum zurVerfügung zu stellen.
11.3 Das Entladen der Lastkraftwagen und die Beförderung der Gegenstände vom Lastkraftwagen zum Aufstellungsort ist Sache des Bestellers. Der Besteller hatdarüber hinaus auf seine Kosten zu stellen: Hilfsmaschinen und Facharbeiter und die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen undBedarfsstoffe.
11.4 Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen trägt der Besteller.
12. Verstoß gegen Umsatzsteuervorschriften
12.1 Schäden, die dem Lieferer dadurch entstehen, daß der Besteller die Umsatzsteuervorschriften nicht einhält (z. B. falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), hat der Besteller zu ersetzen.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Vertragssprache ist deutsch. Es gilt, insbesondere bei Auslandsgeschäften, nur deutsches Recht, das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) findet keineAnwendung.
13.2 Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Kraichtal.
13.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bruchsal, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oderein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
13.4 Falls eine oder mehrere der obigen Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein sollten, so wird hierdurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.